Landkreis Elbe – Elster. Katastrophenfälle können jeden persönlich treffen z. B. bei einem Hochwasser aber auch bei Unfällen in Atomkraftwerken oder Chemiefabriken, Zugunglücke mit sehr vielen Verletzten oder schwere Unwetter mit großen Verwüstungen. Für Vorsorgemaßnahmen ist es jedoch in der akuten Notlage schon zu spät. Entscheidend ist daher, für den Ernstfall gerüstet zu sein und zu wissen, wie man angemessen reagiert.
Die Bevölkerung wird im Zuge der Corona-Pandemie mit Begriffen konfrontiert, die der überwiegenden Mehrheit bislang unbekannt gewesen sein dürften. Der Katastrophenfall, aufgrund der Corona-Pandemie, ist keine Katastrophe. Seine Feststellung soll vielmehr eine Katastrophe abwehren. Es ist ein Irrglaube, dass mit der Verkündung eines solchen Schritts Recht und Gesetz außer Kraft gesetzt würden. Das gilt für jeden Notstand. Im Gegenteil: Gerade weil die Lage gefährlich ist, kommt der Bindung an das Recht besondere Bedeutung zu.
Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz in Brandenburg definiert einen Katastrophenfall als „eine Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen“. Denn genau darum geht es, wenn dieser Katastrophenfall festgestellt wird. Wird eine Katastrophe festgestellt, ist es leichter, Feuerwehren, Rettungsdienste oder das Technische Hilfswerk zu rekrutieren. Das Brandenburgische Katastrophenschutzgesetz regelt in diesem Fall, wie den Helfern oder ihren Arbeitgebern Verdienstausfälle erstattet werden. Die Ausrufung des Katastrophenfalls ist also primär eine organisatorische Angelegenheit, sie ist weniger spektakulär, als der Name vermuten lässt.
Großschadensereignis in Form eines Massenanfalls von Erkrankten