Lagerfeuer – erlaubt oder nicht erlaubt?

Foto: Blaulichtreport Elbe Elster
Foto: Blaulichtreport Elbe Elster

In der Regel ist das Lagerfeuer machen in Brandenburg grundsätzlich verboten. Sollte man sich jedoch an folgende Vorschriften halten, ist es gestattet.

Im Land Brandenburg ist das Lagerfeuer machen grundsätzlich verboten.

Allerdings ist es gestattet, gelegentlich kleine Lagerfeuer zu machen, wenn man sich an diverse Regeln hält. Mit diesen Richtlinien versucht man die örtlichen Ordnungsbehörden zu entlasten und die damit verbunden Kosten zu senken. Grundsätzlich darf man niemanden gefährden oder belästigen.

10 goldene Regeln die man wissen sollte:

  • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter
  • Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
  • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
  • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
  • Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
  • „Brandbeschleuniger“ wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  • Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
  • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen

Folgende Dinge sind verboten:

Gartenabfälle z.B. wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt und behandeltes Holz.

Es sind nur kleinere Feuer Genehmigungsfrei. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Das Feuer sollte so unterhalten werden, dass die Flamme möglichst klein bleibt.

Grundsätzlich ist auf Richtung und Stärke des Windes zu achten, er sollte nicht in Richtung von Getreidefeldern, Schilfgürteln und Ödland ziehen, wenn der Abstand weniger als 50 m beträgt.

Der Abstand zum Wald sollte mindestens 50 m betragen, bei selbst genutzten Grundstücken in nähe des Waldes mindestens 30 Meter. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 ist es auf diesen Grundstücken grundsätzlich verboten.

Bei Nichteinhaltung der Regeln können Geldbußen bis zu 20.000 € fällig werden.

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