Unklarheiten über die Zuständigkeit der Feuerwehr

Landkreis Elbe- Elster. Als die Stürme „Ylenia“, „Zeynep“ und „Antonia“ vor wenigen Tagen durch den Landkreis Elbe- Elster zogen, erreichten die Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis mehrere Anfragen aus der Bevölkerung bei der Beseitigung von Sturmschäden auf Privatgeländen zu helfen oder Bäume, welche sich in Schieflage befanden, vorsorglich zu fällen.

Wenn es um gefährliche Situationen aller Art geht, ist die Feuerwehr meist der erste Ansprechpartner. Grundsätzlich ist dies auch richtig so, dennoch ist die Freiwillige Feuerwehr in unserem ländlichen Raum nicht immer zuständig. Hier möchten wir als Blaulichtreport nun ein wenig Aufklärungsarbeit leisten.
Hauptaufgabe einer jeden Feuerwehr ist die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Folgend ist auch der Schutz von Sachwerten und der Umwelt eine wichtige Aufgabe.
Ein Beispiel: Ein Baum, welcher nahe einer stark frequentierten Bundesstraße steht, ist in Folge eines Sturmtiefs in deutliche Schieflage geraten, sodass angenommen werden muss, dass dieser Baum bei weiteren Sturmböen auf die Fahrbahn stürzt. Hieraus ergibt sich eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welches die örtlich zuständige Feuerwehr berechtigt, die Gefahrenquelle zu beseitigen

Grundsätzlich muss an dieser Stelle aber auch klargestellt werden, dass die Feuerwehr nicht einfach für jeden schiefstehenden Baum zuständig ist. Steht der Baum auf einem Privatgrundstück, so ist der Eigentümer im Rahmen seiner Sicherungspflicht („Eigentum verpflichtet“) verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung, also zur Abwehr der Gefahr, zu ergreifen. Kann er diese Maßnahmen selbst nicht ausführen, so muss er einen entsprechenden Fachbetrieb beauftragen.
Der Einsatz der Feuerwehr wäre nur denkbar, wenn die Gefährdung unmittelbar beseitigt werden muss, d.h. die Beauftragung einer Fachfirma würde zu viel Zeit in Anspruch nehmen, und keine anderweitigen Maßnahmen möglich sind, um eine Gefährdung der Allgemeinheit auszuschließen, z.B. Absperren des betroffenen Bereiches/ Gebäudes. Eine genaue Bewertung der Lage vor Ort obliegt stets dem jeweiligen Einheitsführer bzw. dem Einsatzleiter.

An dieser Stelle ein zweites Beispiel: Auf dem Hof eines Grundstückes steht ein stattlicher Baum, welcher aufgrund der vergangenen trockenen Sommer teilweise abgestorben ist. Nach einem Sturmtief neigt sich dieser Baum nun in Richtung eines Gebäudes.
Dieser genannte Fall würde nicht in die Zuständigkeit der örtlich zuständigen Feuerwehr fallen. Zu Einen steht der Baum auf Privatgrund, befindet sich also in Privatbesitz, und zum Anderen ist hier keine Gefährdung der Öffentlichkeit gegeben. Somit ist der Eigentümer des Grundstückes in der Pflicht Maßnahmen zu ergreifen.

Sollte es zu einem Einsatz der Feuerwehr kommen, aufgrund von nicht ausgeführten Pflichtmaßnahmen (Fahrlässigkeit) eines Eigentümers, zB größere, trockene Äste sind herabgefallen und blockieren eine Fahrspur der darunter liegenden Straße, so kann die zuständige Kommune die Kosten des Einsatz an den Eigentümer des Grundstückes weiterreichen. Wie hoch diese Kosten sind, ist jeweils in den Satzungen der Kommunen geregelt. Gleiches gilt im Übrigen für das vorsätzliche Herbeiführen von Gefährdungen der Allgemeinheit.

Wir möchten zum Ende unseres heutigen Artikels aber alle Leserinnen und Leser beruhigen. Einsätze der Feuerwehr, welche der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben dienen und weder fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurden, zum Beispiel bei Bränden oder Unfällen, sind für die betroffenen Personen kostenfrei. An dieser Stelle möchten wir auch eindringlich appellieren, im Zweifel den Notruf 112 lieber „zu oft“ anzurufen, als zu wenig. Der immer noch verbreitete Irrglaube, dass der Anrufer den Einsatz bezahlen muss, ist schlicht falsch! (SV/RRS)

*Wir weisen daraufhin, dass wir aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht alle geschlechterspezifischen Wortformen in den Text integrieren konnten. Natürlich sind trotzdem alle Personen angesprochen.

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